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BayObLG Beschluss vom 08.09.2004 - 2Z BR 139/04

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Leitsatz (amtlich)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht grundbuchfähig; sie kann nicht unter ihrem Namen als Berechtigte eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der in einem Vollstreckungstitel ausgewiesene Vollstreckungsgläubiger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (Ergänzung zu BayObLGZ 2002, 330 [334]).

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 03.05.2004; Aktenzeichen 2 T 38/04)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Weiden i. d. OPf. vom 3.5.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Für die Beteiligte zu 2), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist unter ihrem Namen ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eine Zwangssicherungshypothek aufgrund von Zahlungstiteln eingetragen, die die Beteiligte zu 2) gegen die Beteiligte zu 1) erwirkt hat.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit Beschluss vom 3.5.2004 das Grundbuchamt angewiesen, die eingetragene Zwangssicherungshypothek zu löschen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2).

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Beschwerde sei nach § 71 Abs. 2, § 53 GBO zulässig, weil sie sich gegen eine inhaltlich unzulässige Eintragung wende; der eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehle nämlich die Grundbuchfähigkeit. Aus dem gleichen Grund sei die Beschwerde auch begründet.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Wie der Senat am 31.10.2002 (BayObLGZ 2002, 330) entschieden hat, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht g...

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  Leitsatz (amtlich) Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass bei Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten in das Grundbuch einzutragen ist. ...

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