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KG Berlin Beschluss vom 04.09.2015 - 6 W 92/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbausschlagung: Anfechtbarkeit der Unterlassung der Einreichung des gerichtlichen Genehmigungbeschlusses zur Erbausschlagung innerhalb der Ausschlagungsfrist

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 22.07.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Neukölln - Nachlassgericht - vom 22.7.2015 wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 500,-- Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen in §§ 1956, 1955, 1945 BGB kommt nicht in Betracht. Denn mit der Vorschrift des § 1956 BGB hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass er in §§ 1943, 1944 BGB eine Fiktion der Annahme der Erbschaft allein durch Versäumung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist geschaffen hat, die mit der Kenntnis von dem Erbfall und dem Grunde der Berufung zu laufen beginnt, so dass die Irrtumsanfechtung auch zuzulassen ist, wenn der Erbe oder sein Vertreter eine Annahmeerklärung in Wirklichkeit nicht hat abgeben wollen, weil er über den Lauf der Frist oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen ist oder geglaubt hat, eine rechtswirksame Ausschlagungserklärung bereits abgegeben zu haben. Zu dem Nachweis des Irrtums muss aber weiter treten, dass der Irrtum - Tatsachen - oder Rechtsirrtum - in dem sich der Erbe befunden hat, für die Unterlassung der Ausschlagung (und damit für die Annahme durch Fiktion) der Erbschaft ursächlich gewesen ist (RGZ 143, 419 ff.).

Hier ist jedoch keine Annahm...

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