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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 22.04.2014 - 3 W 13/14

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Verfahrensgang

AG Bad Freienwalde (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 40 VI 262/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des AG Bad Freienwalde (Oder) vom 21.2.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. wendet sich gegen die Feststellung der Tatsachen, die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beim AG Bad Freienwalde (Oder) beantragten Erbscheins erforderlich sind.

Am 14.3.2013 verstarb in G. der Erblasser M. S. Zum Todeszeitpunkt war er geschieden. Der Erblasser hatte vier Kinder, zu denen die Beteiligten zu 1. und 2. gehören. Von den beiden anderen Kindern des Erblassers wurde die Erbschaft ausgeschlagen. Der Beteiligte zu 2. steht unter Betreuung, die bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers eingerichtet war. Zur Betreuerin - u.a. mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge - ist Frau E. Sc. vom C e.V., Betreuungsverein, bestellt worden.

Die Betreuerin, die am 2.5.2013 Kenntnis vom Tod des Vaters der Beteiligten erlangte, hat am 30.5.2013 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des AG Neukölln die Erbschaft für den Beteiligten zu 2. ausgeschlagen. Auf den am 3.6.2013 bei Gericht eingegangenen Antrag der Betreuerin vom 27.5.2013 hin hat das AG Neukölln mit Beschluss vom 4.9.2013 ihre Erbausschlagungserklärung vom 30.5.2013 betreuungsgerichtlich genehmigt. Die Genehmigung, deren Rechtskraft am 26.9.2013 eintrat, ist beim C ... am 4.10.2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 22.10.2013 - beim AG Neukölln am 24.10.2013 eingegangen - leitete die Betreuerin die Beschlüsse des Betreuungsgerichts bezüglich der Genehmigung ihrer Erbausschlagungserklärung weiter.

Von der Beteiligten zu 1. wurde die Erbschaft angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 5.7.2013 in Verbindung mit ihrem Berichtigungssc...

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