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KG Berlin Beschluss vom 04.03.2011 - 13 UF 226/10

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Leitsatz (amtlich)

Ist die biologische Vaterschaft im Umgangsverfahren streitig und hatte der vermeintliche Vater von seinem Recht auf Anfechtung der Vaterschaft gem. § 1600Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht, steht dem vermeintlichen Vater nur ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB zu, wenn eine sozial-familiäre Beziehung bestand und dem Umgang dem Kindeswohl dient.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 24.09.2010; Aktenzeichen 143 F 21281/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 24.9.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt eine Regelung des Umgangs mit C.

Die Antragsgegner sind seit 1991 verheiratet, C. ist ihr ehelich geborenes Kind. Der Antragsteller hatte nie ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren betrieben.

Der Antragsteller übersandte im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juli 2010 Postkarten und E-Mails an die Mutter und schickte mehrere Pakete, wobei er teilweise als Absender "Papi S." angab oder mit "S.-Papi" zeichnete.

Mit Beschluss des AG Schöneberg vom 13.9.2010 - 85 F 32/10 - ist dem Antragsteller für die Dauer von 12 Monaten untersagt worden, sich der Wohnung der Antragsgegner zu nähern, Kontakt mit diesen aufzunehmen oder ein Treffen herbeizuführen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist, soweit sich das Kontaktverbot gegen die Mutter gerichtet hat, zurückgewiesen worden.

Der Antragsteller hat sein Umgangsbegehren damit begründet, dass er mit der Mutter von C.von Mai 2004 bis April 2006 in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe. Die Antragsgegner hätten sich zum damaligen Zeitpunkt getrennt gehabt. Im Juni 2004 sei dann C.geboren worden, er sei der biologische Va...

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