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KG Berlin Beschluss vom 03.12.2002 - 1 W 363/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung von Gegenständen der Beschlussfassung ist im Zweifel dahin auszulegen, dass er für die nächste Hauptversammlung, zu der eine fristgemäße Bekanntmachung noch erfolgen kann, gestellt ist. In diesem Fall tritt eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache nicht ein, wenn die Bekanntmachungsfrist für die Hauptversammlung, auf die der Antrag zunächst bezogen war, verstreicht.

2. Der Antrag auf Ermächtigung gem. § 122 AktG ist als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, wenn er der Durchsetzung rechtlich nicht zu billigender Zwecke dienen soll. Die rechtswidrige oder sonst missbräuchliche Zweckrichtung ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls festzustellen.

3. Der von einem Mehrheitsaktionär gestellte Antrag auf Ermächtigung zur Bekanntmachung der Beschlussgegenstände: Misstrauensvoten gegen die Vorstandsmitglieder, Abberufung und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die von ihm beabsichtigte Beschlussfassung eine Verletzung seiner Treuepflicht ggü. der Gesellschaft bedeuten würde. Davon ist auszugehen, wenn er die Einsetzung eines neuen Vorstands bezweckt, damit dieser eine von dem amtierenden Vorstand abgelehnte, die Gesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schädigende Geschäftsführungsmaßnahme durchführt.

 

Normenkette

AktG § 84 Abs. 3, § 103 Abs. 1, § 122 Abs. 2 u. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 102 T 100/02)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 92 HRB 69750)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt.

Die Beteiligte zu 2) hat der Beteiligten zu 1) die in den Verfahren der sofortigen ersten und weiteren B...

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