Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 02.06.2022 - 1 W 226/21

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Werden nach einer Aussetzung gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB die Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkundet, wird die Anerkennung mit der Verfahrenseinstellung nach § 85a Abs. 1 S. 3 AufenthG wirksam.

 

Normenkette

AufenthG § 85a; BGB § 1597a; PStG § 48

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.06.2021; Aktenzeichen 71f III 78/20)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. Juni 2021 geändert: Die Anträge der Beteiligten zu 3) und 4) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind ghanaische Staatsangehörige. Die Beteiligte zu 1), Mutter des später am 5. Juni 2020 geborenen Kindes, und der Beteiligte zu 2) wandten sich an das Jugendamt, um ihre Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft beurkunden zu lassen. Das Jugendamt setzte die Beurkundung am 8. April 2020 gemäß § 1597a Abs. 2 S. 1 BGB aus. Am 2. Juli 2020 beurkundete ein Notar die Anerkennungserklärung des Beteiligten zu 2) und die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1). Aufgrund dieser Niederschrift beurkundete der Beteiligte zu 3) - das Standesamt - am 23. Juli 2020 den Beteiligten zu 2) als Vater sowie als Geburtsnamen des Kindes seinen, von den Beteiligten zu 1) und 2) bestimmten Familiennamen. Am 22. September 2020 ging die Mitteilung des Jugendamts über die Aussetzung bei dem Beteiligten zu 3) ein.

Unter dem 30. Oktober 2020 hat der Beteiligte zu 3) bei dem Amtsgericht beantragt anzuordnen, den Eintrag zum Vater in "keine Angaben" zu berichtigen. Die Beteiligte zu 4) hat mit Schreiben vom 5. November 2020 beantragt, den Geburtsnamen des Kindes in den Familiennamen der Beteiligten zu 1) zu berichtigen. Das Amtsgericht hat den Anträgen mit dem angefoch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft

  (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren