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Hessisches LSG Urteil vom 29.11.2001 - L 2 RA 1502/00

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 13 RA 3793/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen B 4 RA 6/02 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, auf die Einbeziehung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenberechnung zu verzichten.

Die 1953 geborene Klägerin beantragte im Januar 1997 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Daneben legte die Klägerin der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 20. Februar 1984 geborene Tochter S. bei. Hierbei verneinte sie die Fragen danach, ob Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden sollten. Mit Bescheid vom 26. März 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. November 1996. Bei der Rentenberechnung legte die Beklagte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem Zeitraum vom 1. Februar 1984 bis 28. Februar 1994 zugrunde. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, bei einer Probeberechnung habe sich herausgestellt, dass sich die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung negativ auswirkten und die Höhe der Rente beeinträchtigten. Sie bitte um Prüfung, ob ein Verzicht auf diese Zeit möglich sei. Mit Bescheid vom 30. September 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ein Verzicht auf rentenrechtlich bedeutsame Tatbestände sei nicht möglich. Insbesondere sei ein ...

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