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Hessisches LSG Urteil vom 29.11.1989 - L 3 U 743/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ursächlicher Zusammenhang. Schockerlebnis der Versicherten. Schädigung der Leibesfrucht

 

Orientierungssatz

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung der Leibesfrucht (geistige Behinderung des später geborenen Kindes) und dem Schock der Versicherten, den sie nach ihren Angaben im dritten Schwangerschaftsmonat erlitten hat, als sie wegen eines Hochwassers Rinder von der Weide holen wollte und dabei fast ertrunken wäre, ist zwar möglich aber nicht genügend wahrscheinlich.

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Urteil vom 11.05.1987; Aktenzeichen S-3/U-98/82)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 11. Mai 1987 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Anlaß eines vor ihrer Geburt liegenden Ereignisses aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist.

Die Klägerin wurde 1967 als Tochter von … und … geboren. Der Vater ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert.

Bereits im Jahre 1968 wurde bei der Klägerin eine frühkindliche Hirnschädigung festgestellt. In der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der P.-Universität … wurden außerdem eine Oligophrenie (Imbezillität) und ein autistisches Syndrom diagnostiziert. Wegen dieser Schädigungen erkannte das Versorgungsamt … die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. an.

Im Juni 1981 beantragte die Klägerin durch ihre Eltern die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Antrag wurde damit begründet, daß ihre Leiden während der Schwangerschaft ihrer Mutter entstanden seien,...

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