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Hessisches LSG Urteil vom 25.10.1994 - L 4 Vb 390/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensbegriff. Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag zur KVdR. Jahressarbeitsentgeltgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner i.S. des § 83 e Abs. 1 Satz 1 AVG/§ 1304 e Abs. 1 Nr. 1 RVO wird vom Begriff des Einkommens i.S. des § 10 Abs. 7 Buchst. a BVG bei der Feststellung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze umfaßt.

 

Normenkette

BVG §§ 10, 33; AusglV § 2; AVG § 83e; RVO § 1304; SGB V § 294a; SGB VI § 106

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 30.03.1994; Aktenzeichen S-10/V-1915/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Heilbehandlung für ein Nichtschädigungsleiden in Form der Übernahme von Kosten für Zahnersatz im Jahre 1989.

Bei dem am 1. Dezember 1926 geborenen Kläger wurden zuletzt mit Bescheid vom 9. August 1967 folgende Schädigungsfolgen anerkannt: asthmatoide Bronchitis, mäßiges Lungenemphysem. Die MdE wurde auf 50 v.H. geschätzt und mit Bescheid vom 5. Februar 1985 wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 60 v.H. ab dem 1. Juli 1985 erhöht. Mit Bescheid vom 6. Februar 1985 wurde dem Kläger ein Berufsschadensausgleich bewilligt, der aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Gießen vom 2. März 1989 unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages nach Stufe 2 gewährt wird. Am 22. Juni 1983 wurde der Kläger erwerbsunfähig und bezog nach dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 23. Dezember 1983 seitdem eine Versichertenrente ...

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