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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 33 [Umfang der vollen Ausgleichsrente]

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(1) 1Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. 2Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß

 

a)

bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 38 211 Euro[1] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 36 566 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 34 561 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 33 463 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 32 682 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 31 752 Euro], jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag) und

 

b)

dem Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 Ausgleichsrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder seine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel des in Buchstabe a genannten Bemessungsbetrags, aufgerundet auf volle Euro (Einkommensgrenze); diese Einkommensgrenze schließt auch die Beträge des Bruttoeinkommens ein, die mit den genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam haben.

 

(2) 1Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus

 

a)

nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,

 

b)

Land- und Forstwirtschaft,

 

c)

Gewerbebetrieb,

 

d)

selbständiger Tätigkeit sowie

Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld, sofern diese Leistungen nicht nach einem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bemessen sind. 2Bei Versorgungskrankengeld, Krankengeld und Verletztengeld gilt als Einkünfte aus gegenwärt...

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