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Hessisches LSG Urteil vom 24.10.2011 - L 6 EG 16/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kinds. Partnermonate. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Höhe des Elterngelds. Verfassungsmäßigkeit. Spielraum des Gesetzgebers. Gleichbehandlungsgrundsatz. Ehe und Familie. Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Innerfamiliäre Aufgabenverteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelungen von § 2 und § 4 BEEG zur Höhe und Dauer des Elterngelds stehen im Einklang mit dem Grundgesetz.

 

Normenkette

BEEG §§ 2, 4; GG Art. 3 Abs. 1, 2 S. 2, Art. 6 Abs. 1, 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Streitig ist dabei insbesondere die Begrenzung des Bezugs von Elterngeld auf höchstens 12 Monate für ein Elternteil. Weiter streiten die Beteiligten über die Höhe des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.

Die Klägerin und ihr Ehemann, Herr B. A., sind Eltern des 2007 geborenen zweiten Kindes C.; das erste Kind D. ist 2005 geboren. Sie stellten am 28. Juni 2007 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin einen Bezugszeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Ergänzend führte die Klägerin aus, sie beantrage Gewährung von Elterngeld für den vollen Bezugszeitraum von 14 Monaten. Sie sehe eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) darin, dass der Gesetzgeber lediglich für alleinerziehende Elternteile und gemeinsam erziehende Elternteile, die beide Elternzeit in Anspruch nähmen, einen Bezugszeitraum von 14 Monaten vorgesehen...

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Bundeselterngeld- und Elter... / § 2 Höhe des Elterngeldes
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  (1) 1Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. 2Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate[1] [Bis 31.08.2021: Monate] gezahlt, in denen die ...

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