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Hessisches LSG Urteil vom 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG. keine Arbeitsunfähigkeit. Fiktion der Verfügbarkeit. Gesetzeslücke. verfassungskonforme Auslegung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die arbeitslose Schwangere verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht durch ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MuSchG trotz fehlender Verfügbarkeit, wenn nicht gleichzeitig eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vorliegt.

2. Die bestehende gesetzliche Lücke ist verfassungskonform unter Berücksichtigung von Art 3 und 6 Abs 4 GG zu schließen. Die §§ 120, 125, 126 SGB 3 und § 11 MuSchG sind dabei heranzuziehen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.08.2008; Aktenzeichen B 11a AL 167/07 B)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1814220

FamRZ 2008, 648

LGP 2007, 201

Streit 2008, 182

info-also 2008, 140

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