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Hessisches LSG Urteil vom 19.04.1978 - L 3U 1252/77

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Entscheidungsstichwort (Thema)

UV-Schutz bei Spaziergängen während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rehabilitand, dem von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine stationäre Heilbehandlung bewilligt ist, steht auch auf einem ärztlich nicht angeordneten Spaziergang in unmittelbarer Nähe der Kuranstalt am Tage nach der Anreise zwischen zwei Untersuchungsterminen unter Unfallversicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17a, §§ 559, 555; RehaAnglGes § 1

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 10.11.1977; Aktenzeichen S-1/U - 41/77)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.10.1980; Aktenzeichen 2 RU 47/78)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. November 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob ein Sturz der Klägerin während eines Kuraufenthaltes einen versicherten Arbeitsunfall darstellt.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – bewilligte der im Jahre 1930 geborene Klägerin wegen einer chronischen Gastroduodenitis, Anämie und eines Zustandes nach Totalunterleibsoperation im November 1975 für die Zeit vom 18. Februar bis 17. März 1976 in dem B. Sanatorium in C. eine stationäre Heilbehandlung im Sinne von § 559 Reichsversicherungsordnung – RVO –. Nach der Anreise am 18. Februar 1976 begannen die Heilbehandlungsmaßnahmen am nächsten Tag um 7.00 Uhr mit Laboruntersuchungen. Anschließend frühstückte die Klägerin bis gegen 8.35 Uhr. Da sie bis zur nächsten Untersuchung um 10.00 Uhr noch freie Zeit hatte, ging sie, der förmlichen Unfallanzeige zufolge, im Sanatoriumsgelände spazieren, wobei sie gegen 9.00 Uhr ausrutschte und sich be...

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