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Hessisches LSG Urteil vom 17.10.2001 - L 6 AL 523/00 (veröffentlicht am 17.10.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe, Höhe, Unterhalt, Unterhaltszahlungen, getrennt lebend, Ehegatte

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 194 Abs. 1 und 2 SGB III geht hinsichtlich der Feststellung der Bedürftigkeit erkennbar davon aus, dass der Gesetzgeber die Berücksichtigung familienrechtlicher Beziehungen unter Eheleuten auf den Kreis der nicht dauernd getrennt lebenden Eheleute beschränkt wissen wollte und insoweit nur die eheähnliche Lebensgemeinschaft als Wirtschaftsgemeinschaft – vergleichbar auch der Verfahrensweise im Sozialhilferecht – gleichgestellt hat.

Eine Analogie zu dieser Rechtslage nach § 194 Abs. 1 und 2 SGB III für dem Fall dauernd getrennt lebender Ehegatten bzw. geschiedener (früheren) Ehegatten ist nicht zulässig. Es verbleibt bei der Möglichkeit, bereits titulierte Unterhaltsforderungen dann ggf. abändern zu lassen.

 

Normenkette

SGB III § 194 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4

 

Beteiligte

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Hessen

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Entscheidung vom 10.02.2000; Aktenzeichen S 12 AL 627/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen B 7 AL 6/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Arbeitslosenhilfe, die dem 1939 geborenen Kläger im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen an seine getrennt lebende Ehefrau zahlen ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung – SGB III).

Der Kläger bezog zunächst Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Anspruchs ab 30. November 1998 Arbeitslosenhilfe. Mit Be...

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