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Hessisches LSG Urteil vom 12.03.2002 - L 12 RJ 32/01

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Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 2 RJ 847/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 28/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. November 2000 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Übergangsgeld.

Die Beklagte hatte dem Kläger seit dem 1. Februar 1994 eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation gewährt. Zugleich war der Kläger bis Januar 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 20. Mai 1994, der einen vorherigen Bescheid vom 15. März 1994 ersetzte, bewilligte die Beklagte Übergangsgeld. Sie belehrte den Kläger darüber, dass der Bezug von Erwerbseinkommen und anderen Leistungen der Beklagten mitzuteilen sei, wegen unterbliebener Mitteilung zuviel gezahltes Übergangsgeld könne zurückgefordert werden. In der Folge mehrfach dynamisiert, zahlte die Beklagte dem Kläger insgesamt für den Zeitraum vom 1. Februar 1994 bis zum Ende der Maßnahme am 30. Januar 1997 einen Betrag von 111.048,88 DM. Zugleich erzielte der Kläger einen Nettolohn von 69.256,11 DM.

Mit Schreiben vom 15. August 1997 machte die Bundesanstalt für Angestellte (BfA) die Beklagte auf mögliche Doppelleistungen von Übergangsgeld und Arbeitsentgelt für die Zeit ab Februar 1994 aufmerksam. Dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeachtet. Im Verlaufe eines Widerspruchsverfahrens wegen einer Eingliederungshilfe bemerkte die Beklagte im Oktober 1998 selbst Unstimmigkeiten zwischen Übergangsgeldzahlung und Arbeitsentgelt (Aktenvermerk vom 22. Oktober 1998). Ermittlungen bei der AOK Bad Hersfeld bestäti...

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