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Hessisches LAG Urteil vom 29.11.2018 - 11 Sa 418/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitarbeiters der Deutschen Lufthansa nach erfolgloser Durchführung eines Clearingsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist • Allein die erfolglose Durchführung eines dreijährigen Clearingverfahrens nach Maßgabe des "Abkommens zum Schutz der Mitarbeiter im DLH-Konzern vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen" idF vom 1. Oktober 1995, der Konzernbetriebsvereinbarung "Interessenausgleich und Sozialplan" für das Bodenpersonal Deutschland idF vom 1. Januar 2001 und der Konzernbetriebsvereinbarung "Clearingverfahren" vom 27. September 2012 belegt im Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung nicht, dass für den betroffenen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung keine denkbare anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Die erfolglose Durchführung des Clearingverfahrens führt auch nicht zu einer Erleichterung der diesbezüglichen Darlegungslast des Arbeitgebers. • Die Durchführung des Clearingverfahrens führt weder zur Entbehrlichkeit einer Sozialauswahl noch zu einer Beschränkung der Sozialsauswahl auf den Kreis der Mitarbeitenden, die das Clearingverfahren erfolglos durchlaufen haben.

 

Normenkette

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.02.2018; Aktenzeichen 16 Ca 6899/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2019; Aktenzeichen 2 AZR 50/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2018 - 16 Ca 6899/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozia...

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