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Hessisches LAG Urteil vom 21.12.2000 - 5/14 Sa 633/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

geringfügig Beschäftigte. mittelbare Diskriminierung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine tarifvertragliche Regelung, die für geringfügig Beschäftigte einen niedrigeren Stundenlohn vorsieht als für vergleichbare andere Arbeitnehmer muss nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 141 EGV oder Art. 4 Richtlinie 75/117/ EWG verstoßen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 2; EGVtr Art. 141; Richtlinie 75/117 EWG

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 15.03.2000; Aktenzeichen 7 Ca 1206/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15.03.2000 – Az. 7 Ca 1206/99 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht tarifliche Vergütungsansprüche geltend.

Sie ist aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 19 f. d. A.) und demzufolge zwischen den Parteien die jeweiligen Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer gelten, als Unterhaltsreinigerin geringfügig beschäftigt. In Anwendung des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk vom 22.09.1995 (RTV) und des Lohntarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk in Hessen vom 11.05.1998 erhielt die Klägerin bis einschließlich März 1999 als Stundenlohh 15,23 DM, der ohne Abzüge ausgezahlt wurde, da die Beklagte die anfallende Lohnsteuer pauschal abführte.

Im Hinblick auf das zum 01.04.1999 in Kraft tretende Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, das die Arbeitgeber für den Regelfall zur Zahlung von Rentenversicherungs- und Krankenversicherungs-Beiträgen verpflichtet (§ 168 Abs. 1 SGB VI bzw. § 249 b SGB V), vereinbarten ...

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