Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringfügig Beschäftigte. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1. Die seit 01.01.1989 geltende Gesetzeslage verpflichtet den ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch außerhalb des Bereiches der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) zur Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber nachträglich hat entrichten müssen, sofern die Nachentrichtung auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangabe des Arbeitnehmers, insbesondere dem Verschweigen eines weiteren Arbeitsverhältnisses als geringfügig Beschäftigter, beruht.
2. Zur Frage der Erstattung aufgewendeter Arbeitgeberanteile.
Normenkette
BGB §§ 276, 249, 252; SGB IV §§ 28 g, 280
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 16.12.1991; Aktenzeichen 5 Ca 194/91) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16.12.1991 – 5 Ca 194/91 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.287,07 DM (i.W.: eintausendzweihundertundsiebenundachtzig 07/100 Deutsche Mark) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Erstattung aufgewendeter Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund Nachforderung des Sozialversicherungsträgers wegen der Tätigkeit der Beklagten als geringfügig Beschäftigte für gleichzeitig 2 Arbeitgeber angefallen sind.
Die Beklagte war vom 25. April 1990 bis 28. März 1991 für eine Monatsvergütung von 470,– DM bei der Klägerin als Reinemachefrau beschäftigt. In dem von beiden Parteien am 25. April 1990 unterzeichneten „Personalbogen und Arbeitsvertrag” heißt es u.a.:
I. Angaben zur Überprüfung einer geringfügigen Beschäftigung
5. Der Beschäftigte erklärt, daß er kei...