Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches LAG Urteil vom 12.10.1992 - 10 Sa 360/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringfügig Beschäftigte. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die seit 01.01.1989 geltende Gesetzeslage verpflichtet den ausgeschiedenen Arbeitnehmer auch außerhalb des Bereiches der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) zur Erstattung von Arbeitnehmeranteilen zur Kranken- und Rentenversicherung, die der Arbeitgeber nachträglich hat entrichten müssen, sofern die Nachentrichtung auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschangabe des Arbeitnehmers, insbesondere dem Verschweigen eines weiteren Arbeitsverhältnisses als geringfügig Beschäftigter, beruht.

2. Zur Frage der Erstattung aufgewendeter Arbeitgeberanteile.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 249, 252; SGB IV §§ 28 g, 280

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 16.12.1991; Aktenzeichen 5 Ca 194/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 16.12.1991 – 5 Ca 194/91 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.287,07 DM (i.W.: eintausendzweihundertundsiebenundachtzig 07/100 Deutsche Mark) zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Erstattung aufgewendeter Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund Nachforderung des Sozialversicherungsträgers wegen der Tätigkeit der Beklagten als geringfügig Beschäftigte für gleichzeitig 2 Arbeitgeber angefallen sind.

Die Beklagte war vom 25. April 1990 bis 28. März 1991 für eine Monatsvergütung von 470,– DM bei der Klägerin als Reinemachefrau beschäftigt. In dem von beiden Parteien am 25. April 1990 unterzeichneten „Personalbogen und Arbeitsvertrag” heißt es u.a.:

I. Angaben zur Überprüfung einer geringfügigen Beschäftigung

5. Der Beschäftigte erklärt, daß er kei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Fragezeichen Sprechblase Verwirrung Kommunikation

CHRO of the Year 2026

mehr

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Bürgerliches Gesetzbuch / § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch / § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

  (1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren