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Hessisches LAG Urteil vom 11.05.2018 - 10 Sa 1628/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswert eines zwei unterschiedliche Eingangsstempel aufweisenden Empfangsbekenntnis. Rechte des Arbeitgebers im Annahmeverzuges

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beweiswert eines Empfangsbekenntnisses ist erschüttert, wenn es zwei unterschiedliche Eingangsstempel aufweist. Es ist sodann im Freibeweisverfahren zu klären, wann das Urteil bei dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich eingegangen ist.

2. Der Arbeitgeber kann im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nach § 74c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer haben, wenn er darlegt oder dies unstreitig ist, dass der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet hat. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf die Frage eines böswilligen Unterlassens nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 KSchG.

 

Normenkette

BGB §§ 615, 296; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2; HGB § 74c Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 30.10.2017; Aktenzeichen 10 Ca 193/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Oktober 2017 - 10 Ca 193/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Annahmeverzugslohn nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage.

Die am xx.xx.1982 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 9. Mai 2011 als Fachberaterin bzw. Verkäuferin angestellt. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 2.423 Euro brutto.

Die Beklagte, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, betreibt einen Einzelhandel insbesondere für Elektrowarenartikel.

Mit Schreiben vom 28. August 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2015. Die B...

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