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Hessisches LAG Urteil vom 08.10.2008 - 2 Sa 529/08

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Ärzte. Universitätskliniken. ausdrückliche Anordnung. Oberarzt

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.

 

Normenkette

Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte) § 10

 

Verfahrensgang

ArbG Gießen (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 1 Ca 441/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 10. Januar 2008 – 1 Ca 441/07 – abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger arbeitet seit 1974 bei A (erstinstanzliche Beklagte zu 2), das früher die Kliniken der Universitäten C und D betrieben hatte, als Arzt in der Universitätsklinik in C. Er war ursprünglich in der medizinischen Klinik III eingesetzt. Im Jahre 1983 erwarb er die Qualifikation zum Facharzt für innere Medizin. 1984 erlangte er zusätzlich die Schwerpunktweiterbildung im Bereich Kardiologie und erhielt die Genehmigung in Verbindung mit der Bezeichnung „Arzt für innere Medizin” die Teilgebietsbezeichnung „Kardiologie” zu führen. Wegen der Einzelheiten der diesem Fachgebiet zuzuordnenden Tätigkeiten wird auf die Aufstellung Bl. 269 f. d.A. verwiesen. Im Herbst 1987 habilitierte der Kläger.

Er wurde danach zum Oberarzt ernannt und in der medizinischen K...

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