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Hessisches LAG Urteil vom 03.08.2009 - 16 Sa 2149/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Vorruhestandsregelung. Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 03.08.2009, 16 Sa 2147/08, das vollständig dokumentiert ist. Entgeltdiskriminierung. Benachteiligung wegen des Geschlechts

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Arbeitnehmerinnen, die vorzeitige Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahrs in Anspruch nehmen durch Betriebsvereinbarung von der Gewährung des betrieblichen Vorruhestandsbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs ausgeschlossen, ist diese Regelung wegen Geschlechtsdiskriminierung unwirksam.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2982/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen 9 AZR 749/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2982/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Fortbestand von Ansprüchen auf Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

Die am 09. Juli 1951 geborene Klägerin war für die Beklagte vom 01. Februar 1972 bis zum 30. Juni 2004 als Arbeitnehmerin tätig.

Anlässlich des Zusammenschlusses konzernangehöriger Unternehmen, aus der die Beklagte hervorgegangen ist, wurde unter dem 15. Dezember 1998 zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Mitarbeitervertretungen eine als „befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung” bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden nur: BV) getroffen. Gemäß Ziffer 3. und 4.1 waren betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Zusammenführung der Unternehmen ausgeschlossen, sofern den betroffenen Arbeitnehmern nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Konzern...

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