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Hessisches LAG Beschluss vom 30.12.2021 - 6 Sa 684/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente. Verfristung der Berufungsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes über das beA müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversion PDF alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte in der Datei enthalten sein. 2. Bei den Regelungen des § 2 ERVV handelt es sich nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des elektronischen Eingangs hat.

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.05.2021; Aktenzeichen 22 Ca 9860/20)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 25.04.2022; Aktenzeichen 3 AZB 2/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2021 - 22 Ca 9860/20 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente zum 1. Oktober 2019. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 RS - 76 RS d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch am 6. Mai 2021 verkündetes Urteil (22 Ca 9860/20) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 76 RS - 79 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 19. Mai 2021 zugestellte (Bl. 80 d.A.) Urteil hat sie am 7. Juni 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beim Hessischen Landesarbeitsgericht als PDF-Datei Berufung (sh. Ausdruck der Berufungsschrift Bl. 85 - 87 d.A.) eingelegt und diese - ebenfalls a...

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