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Hessisches LAG Beschluss vom 14.02.2019 - 10 Ta 350/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Plattformanbieter. Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Prüfung Arbeitnehmereigenschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem sog. „aut-aut-Fall“ reicht die schlüssige und substantiierte Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft aus, bewiesen werden muss sie nicht.

2. Ist streitig, ob ein über eine Internetplattform vermittelter Auftragnehmer in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer war, sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien, insbesondere aus § 611a Abs. 1 BGB, heranzuziehen. Dabei spricht es tendenziell gegen die Arbeitnehmereigenschaft, wenn die geschäftliche Beziehung nur wenige Tage andauern sollte und eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht stattgefunden hat.

3. Zur Frage der statusrechtlichen Einordnung eines Busfahrers, der sich, ohne ein eigenes Fahrzeug zu besitzen, für nur eine Busreise bei einem Busunternehmen beworben hat.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1, § 78; BGB § 611a Abs. 1; TVG § 12 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Beschluss vom 19.09.2018; Aktenzeichen 4 Ca 278/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 19. September 2018 - 4 Ca 278/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.

Der Kläger, der am 24. August 1951 geboren worden ist und mittlerweile das Renteneintrittsalter erreicht hat, hat auf der Internetseite der A eine Fahrerinformation zu seiner Person zur Verfügung gestellt, wonach er sich als selbstständiger Fahrer bewerbe. In seinem Bewerbungsprofil ist erwähnt, dass er seit 18 Jahren mit Pausen ...

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