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Hessisches LAG Beschluss vom 13.05.2008 - 4 TaBV 4/08

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung. Unterlassung. Streitgegenstand

Leitsatz (amtlich)

1. Grenze der Rechtskraft eines Unterlassungstitels ist nicht der Anlasssachverhalt, der zum Erlass des Titels führte, sondern die aufgrund des Anlassfalls zu vermutende, abstrakt definierte zukünftige Verhaltensweise des Unterlassungsschuldners (entgegen BGH 23.02.2006 – I ZR 272/02 – BGHZ 166/253 – Markenparfüm).

2. Wurde ein Antrag eines Betriebsrats auf Unterlassung der Durchführung bestimmter personeller Maßnahmen ohne Wahrung seiner Beteiligtungsrechte rechtskräftig zurückgewiesen, kann der Betriebsrat einen erneuten Unterlassungsantrag mit identischer Zielrichtung nicht allein auf weitere Verletzungshandlungen des Arbeitgebers stützen, die vor dem Schluß der Anhörung im Vorverfahren begangen wurden.

Normenkette

BetrVG 99; ZPO 322

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.10.2007; Aktenzeichen 11 BV 232/07)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.01.2010; Aktenzeichen 1 ABR 55/08)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 – 11 BV 232/07 – abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Unterlassung der Durchführung von Versetzungen zwischen verschiedenen Filialen ohne gesetzmäßige Beteiligung des antragstellenden Betriebsrats.

Der Betriebsrat repräsentiert die etwa 1.100 Arbeitnehmer des durch einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG gebildeten Regionalbetriebs A, der diverse B-filialen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin in C umfasst. Die Arbeitgeberin trug bis 30. Juni 2006 die Firma D GmbH. Der Betriebsrat leitete seit Ende 2004 beim Arbeitsger...

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BAG 1 ABR 55/08
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Entscheidungsstichwort (Thema) Versetzung. Unterlassungsantrag. Streitgegenstand Leitsatz (amtlich) Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der Betriebsrat den Arbeitgeber auf die künftige Unterlassung von ...

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