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Hessisches LAG Beschluss vom 08.12.2005 - 9 TaBV 88/05

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keine Angaben zur Rechtskraft

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratswahl. Nichtigkeit. Wahlvorstand. Bestellung. Gesamtbetriebsrat

Leitsatz (amtlich)

1. Eine wirksame Erledigungserklärung setzt auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren ein zulässiges Rechtsmittel voraus.

2. Bestellt der Restbetriebsrat im Falle des Absinkens der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) keinen Wahlvorstand, ist der Gesamtbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 3 BetrVG hierzu berechtigt.

Normenkette

BetrVG § 19; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 16 Abs. 3

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen 10 BV 12/04)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. März 2005 – 10 BV 12/04 – wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde der Beteiligten zu 6) wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 4) wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 5. Aug. 2004.

Die inzwischen dort ausgeschiedenen Beteiligten zu 1) bis 3) waren wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6), der A GmbH B. Sie sind Mitglieder der Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 5) ist der bei der Wahl am 5. Aug. 2004 gewählte Betriebsrat.

Der Beteiligte zu 5) hat unter dem 3. Nov. 2005 (Bl. 218 d. A.) schriftlich erklärt, dass er sein Amt als Betriebsobmann seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr ausübe, da die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen seien und hat vorsorglich seinen Rücktritt erklärt. Mit Telefax vom 6. Dez. 2005...

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