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Hessisches LAG Beschluss vom 01.02.1996 - 12 TaBV 32/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutzausschuß

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Arbeitsschutzausschuß in Großunternehmen auch (nur) unternehmensweit unter Zuziehen von GBR-Mitgliedern eingerichtet werden kann.

 

Normenkette

ASiG §§ 11, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.1994; Aktenzeichen 7 BV 322/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30.11.1994 – 7 BV 322/94 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, statt des bislang (nur) für ihre Zentrale in Frankfurt eingerichteten Arbeitsschutzausschusses einen solchen als unternehmensweit für die Gesamtbank in Bereich der Bundesrepublik Deutschland zuständiges Gremium unter Zuziehen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats (GBR) einzurichten.

Der Betriebsrat der Zentrale der Arbeitgeberin, der mehr als 1000 Arbeitnehmer vertritt, die in Frankfurt in mehreren Betriebsstätten beschäftigt werden, hat der Einrichtung eines solchen unternehmensweit zuständigen Arbeitsschutzausschusses widersprochen (Schreiben vom 11.05.1994. Bl. 4 d. A.). Demgegenüber hat die Arbeitgeberin gemeint, sie sei befugt, für ihr Großunternehmen mit bundesweit 5.206 Mitarbeitern einen unternehmensweit zuständigen, im Benehmen mit dem GBR besetzten Arbeitsschutzausschuß zu bilden (Schreiben v. 27.05.1994, Bl. 5, 6 d. A.; Schreiben v. 06.06.1994, Bl. 7 d. A.). Sie hat das auch damit begründet, daß – wie bei den anderen Großbanken üblich – eine hauptberufliche Fachkraft für Arbeitsicherheit eingestellt worden sei. Diese Fachkraft müsse sachgerecht unternehmensweit eingesetzt werden und sei für alle Mitarbeiter der Bank bundesweit zuständig.

Der Betriebsrat hat im Juli 1994 das...

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