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Hessisches FG Urteil vom 28.06.2017 - 4 K 917/16

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Neuregelung des § 60 Abs. 1 S. 2 AO muss die Mustersatzung nicht „Wort für Wort” übernommen werden; es genügt, wenn die Satzung unabhängig vom Aufbau und vom genauen Wortlaut der Mustersatzung die bezeichneten Festlegungen, nämlich die Verpflichtung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung förderungswürdiger Zwecke sowie die Verwendung des Begriffs „selbstlos” enthält.

Normenkette

AO § 60 Abs. 1; AO § 52; AO § 60a Abs. 1

Streitjahr(e)

2015

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Klägers. Der Kläger betreibt nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Er wurde am xx.xx.xx88errichtet. Am xx.xx.xx14 wurde eine Satzungsänderung in § 7 (Vorstand) beschlossen und die Satzung dem Finanzamt vorgelegt.

In der Satzung heißt es u.a. unter:

§ 2 Aufgaben und Ziele:

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.

Ziele der Gesellschaft sind:

Förderung der verhaltenstherapeutischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback

Förderung von Forschungsarbeiten und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten mit Biofeedback, mit dem Ziel der Objektivierung und Evaluierung der Verhandlungsergebnisse.

Entwicklung und Qualitätssicherung, fachlich qualifizierter

Aus-, Fort- und Weiterbildung für Biofeedback.

Aufstellungen eines Kursangebotes zur Aus- und Fortbildung, mit dem Ziel einer Abschlussprüfung und Erwerb eines Zertifikats.

Pflege des wissenschaftlichen Austauschs m...

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