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Hessisches FG Urteil vom 25.06.1997 - 2 K 626/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für den Zeitraum März bis Juni 1996 Kindergeld für seinen Sohn … zusteht.

Der Sohn des Klägers beendete am 7.2.1996 seine Schulausbildung. Am 1.8.1996 begann er seinen gesetzlichen Zivildienst. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 29.10.1996 hob das Arbeitsamt – Familienkasse – die Festsetzung des Kindergeldes auf und verlangte Erstattung des zuviel gezahlten Kindergeldes in Höhe von insgesamt 800,– DM (4 × 200,– DM). Als Begründung wurde angeführt, daß gemäß § 32 Abs. 4 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann bestehe, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Monate betrage. Dieser Zeitraum sei vorliegend jedoch überschritten.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch mit der Begründung eingelegt, daß seinen Sohn kein Verschulden am Überschreiten dieses Zeitraums treffe. Dieser habe sich sofort nach Abiturabschluß intensiv um eine Zivildienststelle bemüht; der Anerkennungsbescheid datiere vom 30.5.1996. Die Verzögerung beruhe ausschließlich auf Gründen, die sein Sohn nicht zu vertreten habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.1.1997 wurde der Einspruch unter Hinweis auf § 32 Abs. 4 EStG als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiter verfolgte.

Auch im Klageverfahren vertritt er die Auffassung, daß sein Sohn alles ihm mögliche unternommen habe, um die Viermonatsfrist einzuhalten; dies sei jedoch aus Gründen, die ausschließlich die Behörde zu verantworten habe, nicht möglich gewesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf dessen Schri...

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