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Hessisches FG Urteil vom 24.07.2014 - 1 K 1735/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen der Steuerschuld gegenüber dem Rechtsnachfolger des Vorerben, wenn die Vorerbschaft dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorerben wirtschaftlich nicht zugeflossen ist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Bestimmung des Steuerschuldners ist nicht von Bedeutung, dass der Erlass des Bescheides über die durch die Vorerbschaft ausgelöste Steuerschuld erst nach Eintritt des Nacherbteils erfolgte und die Steuerschuldnerin selbst daher die Steuer entgegen § 20 Abs. 4 ErbStG nicht aus Mitteln der Vorerbschaft entrichten konnte.
  2. Der Umstand, dass ein Ersatzanspruch durch den Vorerben gegen den Nacherben auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden muss oder gegebenenfalls aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Nacherben nicht mehr werthaltig ist, kann den Übergang der Steuerschuld nicht begründen.
  3. Der Ausschluss der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis des Vorerben ändert nichts an seiner (zeitlich begrenzten) Stellung als rechtlicher Inhaber des Nachlasses.
 

Normenkette

ErbStG § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 4; BGB §§ 1922, 2124, 2126

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.04.2016; Aktenzeichen II R 55/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Vorerbin die durch den Vorerbfall ausgelöste Steuerschuld auch dann nach § 20 Abs. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) schuldet, wenn die Vorerbschaft der zwischenzeitlich verstorbenen Vorerbin wirtschaftlich nicht zugeflossen ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin der am … 2012 verstorbenen … (Vorerbin). Diese war alleinige Vorerbin des am … 2007 verstorbenen Herrn … (Erblasser). Bis zu dem - mit Tod der Vorerbin eingetretenen - Nacherbfall war die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nachdem der Beklagt...

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