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Hessisches FG Urteil vom 21.11.2000 - 13 K 1005/00

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
  2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Streitjahr(e)

1997

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1997 beantragten sie die Anerkennung von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer in Höhe von je 2.400,-- DM im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die außergerichtlich weiterhin geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel werden im gerichtlichen Verfahren nicht mehr verfolgt. Das Finanzamt versagte mit Einkommensteuerbescheid vom 19.03.1999 den Abzug als Werbungskosten, da die Kläger nicht glaubhaft gemacht hätten, daß die Aufwendungen für die Arbeitszimmer ausschließlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen und die Arbeitszimmer lediglich für diese Zwecke bereit gehalten worden seien. Der Einspruch hiergegen wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Gerichtlich, wie bereits außergerichtlich, haben sich die Kläger wie folgt eingelassen:

Die beiden Arbeitszimmer seien bis einschließlich 1995 im Rahmen der Einkünfte aus nichtsel...

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