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Hessisches FG Urteil vom 19.10.2018 - 8 K 1279/16

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 43/18)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2 Buchst. a GewStG bei Ausschüttungen einer doppelt ansässigen Kapitalgesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der besondere Kürzungstatbestand nach § 9 Nr. 7 S. 1 HS 2 Gewerbesteuergesetz i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie setzt voraus, dass sich sowohl der Sitz als auch die Geschäftsleitung der ausschüttenden Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet.
  2. Wohnt der einzige gesetzliche Vertreter und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft, die keiner aktiven Tätigkeit nachgeht und deren Tätigkeit sich wirtschaftlich auf die Verwaltung ihrer eigenen Beteiligungen beschränkt im Inland und ist er zugleich als Prokurist der im Inland ansässigen Muttergesellschaft bestellt spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der maßgebliche geschäftliche Wille ausschließlich im Inland gebildet wird.
  3. Gemessen am Gesetzeszweck der Vermeidung einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung muss der Begriff der ”inländischen Kapitalgesellschaft“ zweckentsprechend dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter nicht nur in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung fallen, sondern der Anwendungsbereich auch für im Ausland gegründete Rechtssubjekte eröffnet ist, die im Wege einer Rechtstypenvergleichs mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind und deren Geschäftsleitung sich im Sinne des § 10 AO im Inland befindet.

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 2a; GewStG § 9 Nr. 7

Streitjahr(e)

2009

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2022; Aktenzeichen I R 43/18)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die gewerbesteuerliche Kürzung empfangener Gewinnausschüttun...

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