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Die Woche im Blick (BB 2019, Heft 09, S. 469)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Im Jahre 2004 vorgenommene Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig, so dass sie nichtig sind. Das hat das BVerfG in zwei am 14.2.2019 veröffentlichten Beschlüssen vom 15.1.2019 – 2 BvL 1/09 und vom 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 entschieden (s. PM BVerfG vom 14.2.2019 und u. a. Meldung). Grund sind in beiden Fällen den Vermittlungsausschuss betreffende Mängel im Gesetzgebungsverfahren. Der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden Änderungen vorgenommen wurden, habe seine ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenzen überschritten. Der Vermittlungsausschuss dürfe eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibe. Werde der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, müsse der Vermittlungsausschuss die übrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endgültig hinnehmen. In dem die Vorlagen 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11 und 2 BvL 4/13 betreffenden Gesetzgebungsverfahren könne das sogenannte Koch/Steinbrück-Papier aufgrund der Art seiner Einführung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang ohne hinreichende Erörterung keine Grundlage für die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sein. Das im GG verankerte Rollenverhältnis des Bundestags und des Bundesrats würde sonst in sein Gegenteil verkehrt, da die Anrufung des Vermittlungsausschusses einer BR-Initiative gleichkäme und dem Bundestag lediglich eine Vetofunktion zukommen würde. Diese komme vo...

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