vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 27/18]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 14 Abs. 4 UStG genannten einzelnen Rechnungsanforderungen müssen nicht nur für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorliegen, sondern aufgrund des in § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV enthaltenen Verweises auf die §§ 14, 14a UStG auch für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
2. Eine eindeutige Bezeichnung der Liefergegenstände ist zur leichten und erforderlichen Identifizierbarkeit der Liefergegenstände und zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug erforderlich.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStDV § 17a Abs. 2 Nrn. 1-2
Streitjahr(e)
2008, 2009
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen und die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Textillieferungen an drei spanische Firmen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen ”A“. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung.
In seinen monatlich beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2008 machte der Kläger neben anderen Vorsteuerbeträgen Vorsteuern in Höhe von 10.058,60 EUR aus neun Rechnungen einer Fa. B für zwischen dem 25.07.2008 und dem 08.12.2008 erfolgte Lieferungen von Textilien, einen weiteren in Höhe von 10.839,69 EUR aus vier...