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Hessisches FG Urteil vom 19.03.1996 - 3 K 5970/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1996; Aktenzeichen VI R 46/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Altersversorgung, die der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, der X.-Stadtwerke W. AG (X.) erhält, nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ganz oder teilweise als Versorgungsbezug oder nach § 22 Nr. 1 EStG als Leibrente zu besteuern ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 19 … geborene Kläger ist im Jahr 1988 in den Ruhestand getreten. Er ist im Streitjahr 1990 mit seiner damaligen Ehefrau, von der er zwischenzeitlich geschieden worden ist, zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden. Im Streitjahr hat er eine Rente über … – DM von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und außerdem ein Altersruhegeld von seinem früheren Arbeitgeber über …,– DM bezogen. Der Streit über die Besteuerung des Ruhegeldes beruht auf den unterschiedlichen Arbeitsverträgen, die der Kläger im Laufe seines Berufslebens eingegangen ist.

Nach Abschluß seiner Ausbildung zum Ingenieur (grad.) hat der Kläger am … eine Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsunternehmen in B. der B-AG aufgenommen. Dort hat er … Jahre gearbeitet. In dieser Zeit hat er neben seinen Beiträgen zur Rentenversicherung auch Beiträge zu einer Pensionskasse der B-AG entrichtet. Die Summe dieser Beiträge, die zunächst einen Anteil von … v.H., ab … von … v.H. seines Bruttolohns ausmachten, belief sich in den … Jahren auf … DM. Aus der Pensionskasse sollte der Kläger bei seinem Eintritt in den Ruhestand (oder bei Erwerbsunfähigkeit) eine Zusatzrente...

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