Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit und Europarechtmäßigkeit der Erhebung einer Sportwettensteuer von einem ausländischen Veranstalter
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einführung der Sportwettensteuer mit Bundesgesetz vom 29.6.2012 beruht auf einem verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetz und verstößt weder gegen den Gleichheitssatz noch schränkt es die Berufsfreiheit in verfassungswidriger Weise ein. Die europarechtlichen Vorgaben des Art. 56 AEUV sind durch die Sportwettensteuer erfüllt; die Notifizierung nach der Info-RL 98/34/EG ist ordnungsgemäß vorgenommen worden.
2. Es besteht europarechtlich keine Verpflichtung zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Sportwettenbesteuerung.
3. Spieleinsatz im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 RennwLottG ist der Gesamtaufwand des Spielers für den Abschluss der Wette einschließlich der auf den Wetter umgelegten Sportwettensteuer.
Normenkette
RennwLottG § 17 Abs. 2, §§ 19-20, 31; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2, Art. 105 Abs. 2; Info-RL 98/34/EG
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Monate Juli, August und Oktober 2012 zu Recht Sportwettensteuer festgesetzt hat.
Die Klägerin, die zur A gehört, ist eine juristische Person mit Sitz in B. Auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Recht Bs bot sie Sportwetten über das Internet an. Ferner beantragte sie auch die Erteilung einer Konzession auf der Grundlage des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 01.07.2012 (GlüStV).
Nach dem Inkrafttreten des §17 Abs.2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der Fassung vom 29.06.2012 (RennwLottG) meldete die Klägerin am...