vorläufig nicht
rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 7/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines
Hotels
Leitsatz (redaktionell)
-
Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung und unterfallen demgemäß nicht der Steuerermäßigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG.
-
Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Übernachtung und Frühstück selbst wenn für die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit für den entgeltsmindernden Verzicht auf die Frühstücksleistung besteht.
-
Unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Ausschluss der Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht entgegen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 92 Abs. 2
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
BFH (EuGH-Vorlage vom 10.01.2024; Aktenzeichen XI R 13/23 (XI R 7/21))
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen im Rahmen einer Fremdenpension.
Die Klägerin betrieb als Unternehmerin eine Fremdenpension und erzielte daraus Umsätze aus Übernachtungs- sowie aus Frühstücksleistungen.
Sie bot ihren Gästen ausschließlich pauschale Gesamtpreise für Übernachtungen inkl. Frühstück an, üblicherweise bestand für Übernachtungsgäste keine Möglichkeit, auf die Frühstücksleistung zu verzichten. Für die erbrachten Leistungen stellte die Klägerin Rechnungen aus, welche Bruttobeträge enthielten, die jeweils auf die Übernachtungsleistung- und die Frühstücksleistung entfielen. Steuersätze waren nicht ausgewiesen (vgl. exemplarische Rechnung Bl. 31 d.A.).
In der beim Beklagten, dem Finanzamt (nachfolgend FA), am 23.08.2014 eingere...