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Hessisches FG Urteil vom 16.05.2000 - 4 K 4128/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen bei der Berechnung der Gewinntantieme als Verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der im Anstellungsvertrag für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme verwendete Begriff "Jahresüberschuß" ist eindeutig in dem Sinne, daß dieser Betrag eine Verrechnung mit bestehenden Verlustvorträgen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausschließt.
  2. Ebenso ist der Begriff "Jahresüberschuss vor Ertragsteuern" bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme eindeutig, als der Jahresüberschuß nicht bereits um die Tantieme selbst zu kürzen ist.
  3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde grundsätzlich nur eine Gewinntantieme vereinbaren, die erst dann eine Zahlungspflicht der Gesellschaft begründet, wenn ein Geschäftsführer von ihm erwirtschaftete Verluste ausgeglichen hat und seine Tätigkeit insgesamt für das Unternehmen gewinnbringend war.
  4. Bleiben Verlustvorträge bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme unberücksichtigt, ist die Gewinntantieme in der Höhe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wie vom Gesellschafter-Geschäftsführer erwirtschaftete Vorjahresverluste die Bemessungsgrundlage nicht minderten.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Streitjahr(e)

1995

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn die Vereinbarung der Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme nicht ausdrücklich die Berücksichtigung von Verlustvorträgen ausschließt und die Vertragsparteien solche Verlustvorträge nicht bei der Berechnung der Tantieme einbezogen.

Die Klägerin wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1980 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Groß- und Einzelhandel mit ...

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