Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 01.04.2003 - I R 78, 79/02 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eindeutigkeit einer Tantiemevereinbarung

 

Leitsatz (NV)

  1. Verspricht eine Kapitalgesellschaft sowohl ihrem beherrschenden Gesellschafter als auch einem weiteren Gesellschafter Gewinntantiemen, so greift das für Beherrschungsverhältnisse geltende Klarheitsgebot auch gegenüber dem weiteren Gesellschafter ein, wenn beide Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Tantieme gleichgerichtete Interessen verfolgt haben.
  2. Die Anknüpfung einer Tantieme an das "vorläufige Ergebnis" oder an den "vorläufigen Gewinn" bringt nicht klar und eindeutig zum Ausdruck, dass Bemessungsgrundlage der Tantieme der Jahresgewinn ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen sein soll.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (EFG 2003, 120)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Tantiemevereinbarung steuerrechtlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Geschäftsgegenstand der Handel mit Elektrogeräten und die Ausführung von Elektroarbeiten und ‐reparaturen ist. An ihrem Stammkapital waren seit 1991 V zu 70 v.H. und dessen Sohn S zu 30 v.H. beteiligt. Zunächst war V alleiniger Geschäftsführer, S technischer Angestellter und seit Anfang 1997 Prokurist der Klägerin. Mit Wirkung zum 15. Oktober 1998 wurde S ebenfalls zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1992 bis 1995 Gewinne in Höhe von ca. 4 000 DM bis ca. 30 000 DM, in den beiden Folgejahren Verluste in Höhe von 283 294 DM (1996) und 104 464 DM (1997) und im Jahr 1998 (Streitjahr) erneut einen Gewinn.

Im Januar 1992 hatte die Klägerin dem V die Zahlung einer Gewinntantieme zugesagt, die sich auf "15 v.H. des Gewinns vor Berücksichtigung der entsprechenden Steuern und nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben" belaufen sollte. In der betreffenden Vereinbarung heißt es weiter, die "Bemessungsgrundlage (brutto)" sei somit der "vorläufige Gewinn" zuzüglich der Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer sowie der nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Diese Zusage war Ende 1992 mit Wirkung vom Jahr 1993 an abgeändert worden, wobei u.a. die Angabe "vorläufiger Gewinn" durch die Bezeichnung "vorläufiges Ergebnis" ersetzt worden war. Die Klägerin hatte dem V die hiernach berechnete Tantieme jeweils ausgezahlt.

Im Dezember 1997 sagte die Klägerin dem S mit Wirkung ab 1998 eine Gewinntantieme in Höhe von "10 v.H. des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von Gewerbe-, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, höchstens jedoch 25% der jährlichen Bruttogesamtbezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis" zu. Zugleich wurde die Tantiemezusage gegenüber V so geändert, dass sie derjenigen des S entsprach. Auf dieser Basis bildete die Klägerin in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1998 eine Rückstellung für Tantiemeverpflichtungen gegenüber V und S in Höhe von insgesamt 41 560 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) behandelte die Zuführung zu der Rückstellung als vGA, da er davon ausging, dass die Zusagen einem Fremdvergleich nicht standhielten. Nach seiner Ansicht wäre es zur Vermeidung einer Gewinnabsaugung geboten gewesen, nur diejenigen Gewinne zur Bemessungsgrundlage für die Tantieme zu erklären, die nach Verrechnung mit den bestehenden Verlustvorträgen verblieben. Das FA erließ einen Körperschaftsteuerbescheid, einen Gewerbesteuermessbescheid und einen Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, die auf dieser Auffassung beruhen. Den gegen diese Bescheide gerichteten Klagen hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben; eins seiner Urteile ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 120 abgedruckt.

Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung des § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie des § 7 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Es beantragt, die Urteile des FG aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revisionsverfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

III.

Die Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile und zur Abweisung der Klagen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FA hat die Zuführung zu der Tantiemerückstellung zu Recht als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG angesehen.

1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt, steuerrechtlich eine vGA sein. Sie darf dann weder den Gewinn (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) noch den Gewerbeertrag (§ 7 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) der Gesellschaft mindern. Dasselbe gilt für Tantiemeleistungen an Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer, jedoch in anderer Funktion Arbeitnehmer der Gesellschaft sind. Das FA hat deshalb im Streitfall zu Recht sowohl die Tantiemevereinbarung mit V als auch diejenige mit S unter dem Gesichtspunkt der vGA überprüft.

2. Voraussetzung für das Vorliegen einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist u.a., dass die zu beurteilende Leistung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist. Das ist zum einen dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem an ihr beteiligten Arbeitnehmer eine Vergütung zusagt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter ansonsten vergleichbaren Umständen einem gesellschaftsfremden Arbeitnehmer nicht zugesagt hätte. Zum anderen liegt speziell bei Leistungen an beherrschende Gesellschafter eine vGA regelmäßig dann vor, wenn entweder die Leistung nicht auf einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung beruht oder die maßgebliche Vereinbarung nicht abredegemäß durchgeführt worden ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35, 36, m.w.N.). Dieses Klarheitsgebot gilt, wenn eine Kapitalgesellschaft sowohl an einen beherrschenden als auch an einen nicht beherrschenden Gesellschafter Leistungen erbringt und die Gesellschafter bei der Beschlussfassung über diese Leistungen gemeinsame Interessen verfolgt haben, auch im Verhältnis zu dem nicht beherrschenden Gesellschafter (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 I R 164/82, BFHE 146, 126, BStBl II 1986, 469, 471; vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649; Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 130). Im Streitfall unterliegt ihm deshalb sowohl die Tantiemezusage gegenüber V als auch diejenige gegenüber S.

3. Eine Tantiemevereinbarung genügt regelmäßig nur dann dem Klarheitsgebot, wenn nach ihr der Tantiemebetrag allein durch einen Rechenvorgang bestimmt werden kann (Senatsurteile vom 30. Januar 1985 I R 37/82, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345; vom 24. März 1999 I R 20/98, BFHE 189, 45, BStBl II 2001, 612, 614, m.w.N.). Das setzt u.a. voraus, dass die Bemessungsgrundlage für die Tantieme durch die Vereinbarung eindeutig festgelegt wird. Dies hat das FG im Streitfall angenommen. Es hält die an V und S erteilten Tantiemezusagen insbesondere insoweit für klar und eindeutig, als hiernach ein Verlustvortrag nicht in die Bemessungsgrundlage der Tantieme einzubeziehen ist. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an.

a) Nach den Feststellungen des FG sollten sich die von der von der Klägerin zu zahlenden Tantiemen auf 10 v.H. "des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer" belaufen. Die Frage nach der Berücksichtigung eines Verlustvortrags war in den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Antwort hierauf ergibt sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht unmittelbar aus der Verwendung des Ausdrucks "vorläufiges Ergebnis". Denn dieser Begriff ist weder gesetzlich noch durch den allgemeinen oder den kaufmännischen Sprachgebrauch in dem Sinne festgelegt, dass er das Jahresergebnis ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags bezeichnet. Eine solche Festlegung lässt sich insbesondere § 266 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB), auf den das FG in diesem Zusammenhang verwiesen hat, nicht entnehmen. Vielmehr ist "vorläufiges Ergebnis" eine Bezeichnung, die inhaltlich nicht vorgeprägt ist und im Rahmen eines Vertrags jeweils dasjenige bedeutet, was die Vertragsparteien damit gemeint haben.

Im Streitfall kann die Anknüpfung an das "vorläufige Ergebnis" zwar einerseits den vom FG angenommenen Inhalt haben. Sie kann aber andererseits ebenso dahin gedeutet werden, dass hiermit der Gewinn vor Steuern zur Bemessungsgrundlage der Tantieme gemacht werden sollte. Eine solche Deutung kommt nicht zuletzt deshalb in Betracht, weil es in den maßgeblichen Vereinbarungen heißt, dass die Tantiemen sich nach dem vorläufigen Ergebnis "vor Berücksichtigung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer" bemessen sollten. Es ist nicht selbstverständlich, dass ―wie das FG meint― diese Positionen von dem "vorläufigen Ergebnis" abgezogen werden sollten; vielmehr ist ebenso denkbar, dass sie gerade dazu dienten, den zuvor verwendeten Begriff "zusätzliches Ergebnis" inhaltlich auszufüllen. Angesichts dessen bieten die vom FG zitierten Vertragsurkunden keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer klaren und eindeutigen Vereinbarung in dem von der Klägerin behaupteten Sinne.

b) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht aus dem vom FG herangezogenen Umstand, dass die ursprüngliche Tantiemevereinbarung mit V im Dezember 1992 geändert und dabei der früher zur Bezeichnung der Bemessungsgrundlage verwendete Begriff "vorläufiger Gewinn" durch den Ausdruck "vorläufiges Ergebnis" ersetzt worden ist. Denn der Terminus "vorläufiger Gewinn" ist genau so unbestimmt wie die Anknüpfung an das "vorläufige Ergebnis"; insbesondere lässt er nicht unzweideutig erkennen, dass ein vorhandener Verlustvortrag die Bemessungsgrundlage der Tantieme mindern sollte. Deshalb ist es ausgeschlossen, aus der Gegenüberstellung der beiden Begriffe abzuleiten, dass das in den neuen Vereinbarungen genannte "vorläufige Ergebnis" der Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags sein sollte. Ebenso ist der Streitfall nicht mit dem vom Hessischen FG (Urteil vom 16. Mai 2000 4 K 4128/97, EFG 2000, 1147) entschiedenen Fall vergleichbar, in dem die Tantieme nach dem "Jahresüberschuss vor Ertragsteuern gemäß Steuerbilanz" berechnet werden sollte. Denn der "Jahresüberschuss" ist zweifelsfrei auf das Ergebnis des einzelnen Jahres bezogen, weshalb in jenem Fall die getroffene Vereinbarung zweifelsfrei besagte, dass ein Verlustvortrag nicht berücksichtigt werden sollte. Eine solche Gestaltung liegt im Streitfall gerade nicht vor.

4. Im Ergebnis wird deshalb die Annahme des FG, dass die zu beurteilenden Vereinbarungen in dem hier maßgeblichen Punkt klar und eindeutig seien, von dessen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Vielmehr sagen nach diesen Feststellungen die seinerzeit getroffenen Abreden über die Frage der Berücksichtigung von Verlustvorträgen letztlich nichts aus. Angesichts dessen ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen, dass das als Bemessungsgrundlage der Tantiemen bezeichnete "vorläufige Ergebnis" ein um Verlustvorträge verminderter Wert ist. Damit aber fehlt es für das Streitjahr, in dem der Jahresgewinn den bei der Klägerin vorhandenen Verlustvortrag nicht ausglich, an einer steuerlich anzuerkennenden vertraglichen Grundlage für Tantiemezahlungen an V und S. Die gleichwohl erfolgte Zuführung zur Tantiemerückstellung ist deshalb durch den Ansatz von vGA in gleicher Höhe zu korrigieren. In diesem Sinne ist das FA verfahren, so dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und die dagegen gerichteten Klagen abzuweisen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1061378

BFH/NV 2004, 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 2. Gehaltsbestandteil Tantieme
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meistens neben einer festen Vergütung gezahlt wird. Ob eine Tantieme der Höhe nach angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen und den Einschätzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemevereinbarung. Abgestellt wird daher auf den Jahresbetrag in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu erwartenden Höhe.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Niedersächsisches FG 6 K 35/01
Niedersächsisches FG 6 K 35/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage für Gewinntantiemen  Leitsatz (redaktionell) 1. Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei der Tantiemeberechnung eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren