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Hessisches FG Urteil vom 14.11.2012 - 10 K 625/08

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rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung ist getrennt von dem Einkommen des Stifters nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind Freibeträge, die nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, nach den allgemeinen Regeln anzusetzen.
  2. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte
  3. Gesondert festgestellt werden die Einkünfte auf der Ebene der Stiftung (vgl. § 10 AStG). Steuerliche Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen, die sich allein aus der spezifischen Systematik der Besteuerung der Körperschaften ergeben, wie dies insbesondere für Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt Für eine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Zurechnungsverpflichteten ist kein Raum.
  4. Die Zurechnung des von einer GbR im Rahmen der Gewinnverteilung zugrundeliegenden negativen Einkommens aus Anlagen und der Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios (hier: Wandelschuldverschreibungen) auf Stiftungen bzw. die Stifter wird weder durch §3c Abs. 1 EStG noch durch § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 15 Abs. 7 S. 2 AStG ausgeschlossen.
  5. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR kann eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten und in Rechtskraft erwachsen können. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger angreift ist durch Auslegung zu ...

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      (1) 1Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt ...

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