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Hessisches FG Urteil vom 04.11.1998 - 2 K 6214/97

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für seinen 1975 geborenen Sohn, der sich 1997 in einer Berufsausbildung zum Bäcker befand, Kindergeld für den Monat September 1997.

Der Kläger hat im Januar 1997 einen Antrag auf Kindergeld gestellt. Da noch eine Erklärung seines Sohnes zu dessen Einkünften sowie eine Ausbildungsbescheinigung des Arbeitgebers fehlten, wurden ihm bei seiner persönlichen Vorsprache die entsprechenden Formulare mit der Bitte um Rückgabe ausgehändigt. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht wurden, lehnte die beklagte Familienkasse mit Bescheid vom 7.5.1997 die Festsetzung von Kindergeld ab und setzte das Kindergeld auf 0 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 12.8.1997 gingen die Erklärung zu den eigenen Einkünften des Sohnes sowie eine Ausbildungsbescheinigung ein. In letzterer war nur die monatliche Ausbildungsvergütung aufgeführt. Nicht erläutert war, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzliche Leistungen vom Arbeitgeber erbracht wurden. Nachdem die beklagte Familienkasse den Kläger mit Schreiben vom 18.8.1997 u.a. auf diesen Umstand hingewiesen hatte, reichte dieser am 11.9.1997 eine vollständig ausgefüllte Ausbildungsbescheinigung nach.

Die Familienkasse setzte daraufhin mit Bescheid vom 18.9.1997 den Beginn des Kindergeldanspruchs auf den Monat Oktober 1997 fest. Der Einspruch des Klägers, mit dem er Kindergeld ab Juni 1997 begehrte, blieb erfolglos. Unter Hinweis auf § 70 Abs. 3 EStG lehnte die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.1997 einen weitergehenden Kindergeldanspruch des Klägers ab.

Mit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor, ihm stehe Kindergeld zu...

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