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Hessisches FG Urteil vom 04.06.1992 - 4 K 4392/87

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.1995; Aktenzeichen IX R 123/92)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Abwicklung eines „gescheiterten” Bauherrenmodells, ob die Rückzahlung von in den Vorjahren (zu Unrecht) als Werbungskosten behandelten Anschaffungskosten beim „Bauherren” (Erwerber) zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führt.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 1980 an einem Bauherrenmodell, um eine Eigentumswohnung zu Gesamtkosten von 893.974,– DM zu erwerben. Von den Gesamtkosten entfielen 225.843,– DM auf den Anteil am Grund und Boden. Insoweit wird auf den Kaufvertrag vom 5. August 1980 Bezug genommen. Grundlage des Angebots war ein Prospekt mit einer ins einzelne gehenden Darstellung der bautechnischen, rechtlichen und finanziellen Durchführung des Vorhabens. Dementsprechend hatte der Kläger als Treugeber die Treuhänderin gemäß formularmäßig ausgestaltetem Treuhandvertrag beauftragt und ihr am 11. September 1980 eine notariell beurkundete Vollmacht erteilt, bezüglich der in dem Prospekt und in dem Treuhandvertrag bezeichneten Eigentumswohnung die erforderlichen Verträge entsprechend dem kalkulierten anteiligen Gesamtaufwand in seinem – des Klägers – Namen und für seine Rechnung abzuschließen.

Für die Leistungen der einzelnen Gesellschaften fielen für den Kläger folgende Gebühren an:

Treuhandgebühr (3 v.H. der Gesamtkosten),

sonstige Gebühren in Höhe von 1,5 v.H. der Gesamtkosten zur Begleichung der in dem Treuhandvertrag bezeichneten Kosten,

Bürgschaftsprovision in Höhe von 3 v.H. des jeweiligen Darlehens,

Zinsgarantiegebühr in Höhe von 2 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

Finanzierungsgarantiegebühr in Höhe von 3 v.H. der kalkulierten Gesamtkosten,

F...

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