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Hessisches FG Beschluss vom 07.10.2010 - 4 V 1489/10

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustausgleich bei unterjähriger Anteilsübertragung

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 8 c Abs. 1 S. 2 KStG in der Weise auszulegen und anzuwenden ist, dass bei einer unterjährigen Anteilsveräußerung bisher nicht genutzte Verluste auch mit bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten Gewinnen nicht mehr verrechnet werden können.
  2. Eine konsequente Umsetzung des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes des § 8c Abs. 1 KStG ist nur dann gewährleistet, wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden können.
  3. Die Systematik der Gewinnermittlung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres, schließt nicht aus, dass zur Berücksichtigung einzelner steuerrechtlicher Vorschriften Gewinne und Verluste unterjährig zu einem bestimmten Stichtag innerhalb des Wirtschaftsjahres verrechnet werden.

Normenkette

KStG § 8c Abs. 1

Streitjahr(e)

2009

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle einer unter § 8 c Abs. 1 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) fallenden Anteilsübertragung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft während des Kalenderjahres eine Verrechnung der festgestellten früheren Verluste mit dem bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gewinnen stattfindet.

Die Antragstellerin wurde 1993 unter der Firma X-GmbH errichtet und ist seit einer Sitzverlegung im Handelsregister des Amtsgerichts A eingetragen. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10 bis 30.09. Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen im Bereich des Anwerbens von Mitarbeitern für Unternehmen. Sämtliche Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin wurden durch notariellen Kaufvertrag vom 06.05....

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