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Hessischer VGH Urteil vom 11.03.1985 - 5 OE 26/83 (veröffentlicht am 11.03.1985)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Gebührenfestsetzung in der Baugenehmigung vom 4.4.1979

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt am Main (Aktenzeichen IV/1 E 115/80)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1982 – IV/1 E 115/80 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage, die aus den drei Gebäuden Nordendstraße, Eckenheimer Landstraße und Schwarzburgstraße besteht.

Die Errichtung dieser drei Gebäude hat sich wie folgt vollzogen:

Die ursprüngliche Bauherrin, die Rhein-Main-Bauträger AG hat im November 1969 die Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus im Bereich Nordendstraße/Eckenheimer Landstraße beantragt (Bauantrag Nr. …….), hierfür – nach Änderungen des Vorhabens – mehrere Befreiungs- und Teilbaubescheide erhalten und mit der Errichtung der Gebäude, der Bildung von Wohnungseigentum und der Veräußerung der Eigentumswohnungen begonnen; die Gebäude wurden ab 1973 bezogen, auch von einem Teil der Kläger.

Das Gebäude Schwarzburgstraße – konnte erst nach dem Abbruch einer alten Großbäckerei errichtet werden. Die Baugenehmigung wurde von der Rhein-Main Bauträger AG im Juni 1972 beantragt (Bauantrag Nr. …). Die Errichtung dieses Gebäudes begann ebenfalls auf Grund von Teilbaubescheiden; bereits im Jahre 1972 wurden auch Abgeschlossenheitsbescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG –...

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