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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.2014 - 3 K 1765/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerpflicht einer sog. "technischen Fachkraft" im Sinne des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut

 

Leitsatz (amtlich)

Kann eine technische Fachkraft i.S. des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut ihren Willen, in die USA zurückkehren zu wollen, weder im Wege des Anscheinsbeweises noch anhand sonstiger Indizien nachweisen, ist sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 S. 1; AO § 8; Nato-Truppenstatut (NTS) Art. X; Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut (ZA-NTS) Art. 72-73; DBA-USA Art. 15

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.09.2015; Aktenzeichen I R 72/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers im Inland besteht.

Der Kläger besitzt die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und ist seit 10. August 2009 mit der Klägerin verheiratet. Sie leben gemeinsam mit dem Sohn der Klägerin in W (Deutschland) im Einfamilienhaus der Klägerin. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit als Goldschmiedin (Bl. 1 der ESt-Akte), der Kläger bezog eine Rente als ehemaliges Air Force Mitglied.

In den Jahren 1981 bis 1998 war der Kläger als Mitglied der US Air Force in den USA, Japan und Italien stationiert. 1998 kam er als Electronic Intelligence Artist nach Deutschland (X Air Base). Im Jahr 2001 schied er aus dem aktiven Dienst aus, blieb aber in Deutschland und zog Mitte des Jahres 2001 mit der Klägerin zusammen. Er war sodann auf der nahe gelegenen Air Base Y für die AAFES - eine Güterversorgungskette des US-amerikanischen Verteidigungsministeriums - tätig. Anschließend war er auf dem Flughafen Z für diverse, die amerikanischen Streitkräfte unterstützende Firmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten als sog. „technische Fachkraft“ beschäftigt. Im Streitjah...

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