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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.05.2002 - 2 K 1677/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für den Zufluss bar ausgezahlter und gutgeschriebener Darlehenszinsen durch Novation bei Anlagebetrug

 

Leitsatz (redaktionell)

An den Anleger (tatsächlich) bar ausgezahlte Darlehenszinsen sind auch dann Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn die Darlehensanlagen zivilrechtlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig waren.

Die Frage, ob es sich bei den Barauszahlungen um die Rückzahlung von Kapital oder die Auszahlung von Zinsen gehandelt hat, ist auch bei einem zivilrechtlich nicht durchsetzbaren Zinsanspruch - der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof folgend - mit Hilfe einer ergänzenden Heranziehung der Regelung der §§ 366 f BGB zu beurteilen.

Ein Zufluss gutgeschriebener Darlehenszinsen aufgrund einer Novation erfordert entweder die Einzelfallfeststellung, dass der Darlehensgläubiger (Anleger) tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen, oder einen entsprechenden Rückschluss aus dem ersichtlichen Geschäftsgebaren des Schuldners auf ein Auszahlungsbegehren des Klägers bzw. sonstigen Anleger. Dabei geht das Aufklärungsrisiko zu Lasten des Beklagten.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB §§ 366, 377

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 73/02)

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 73/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1992 zutreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Grunde und der Höhe nach berücksichtigt hat.

Aufgrund einer im Jahr 1997 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung bei dem Kläger, die durch Ermittlungen bei Herrn Z ausgelöst wurde, setzte der Beklagte für 1992 mit Bescheid vom 29. 04. ...

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