Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen
Leitsatz (amtlich)
Stehen Räumlichkeiten/Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt vorab entstandener Werbungskosten nur dann bei der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ abgezogen werden, wenn sich an Hand objektiver Umstände einwandfrei feststellen lässt, dass der feste Entschluss, einen Überschuss aus Vermietungstätigkeit von konkreten Räumlichkeiten zu erzielen, endgültig und ernsthaft gefasst ist. Hierzu reicht es nicht aus, dass die Klägerin wegen der von ihr abgezogenen Vorsteuern aus Rechnungen für Bauarbeiten im Obergeschoss des Anwesens nur „gewerbliche“ Mieter im Sinne des § 9 UStG sucht und deshalb ein Maklerunternehmen nur mit der Suche nach einem gewerblichen Mieter beauftragt hat.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die verwitwete, am 28. Februar 1920 geborene Klägerin im Streitjahr 2003 die einkommensteuerlich relevante Absicht hatte, als Vorbehaltsnießbraucherin die seit 1976 bzw. 1988 leer stehenden Räumlichkeiten im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss des Gebäudes B, W-Straße ..., zu vermieten.
Die in ihren Einkommensteuererklärungen sich als „Teilhaberin“ bezeichnende Klägerin - sie bezieht neben den Einkünften aus Vermietung u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen von rd. 29.693,00 € - hatte das vorgenannte, damals bereits leer stehende Anwesen im Jahr 1970 gekauft, das dort befindliche 3-geschossiges Wohngebäude im Jahr 1973 abgerissen und im Jahr 1976 für rd. 900.000,00 DM einen Neubau erstellt. Dieser beinhaltet im Erdgeschoss ei...