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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.01.1995 - 3 K 1372/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08. Februar 1994 wird der Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 18. Mai 1993 dahin geändert, daß die Einkommensteuer auf 3.090,00 DM festgesetzt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Fortbildungskosten abziehbar sind oder dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

Der Kläger ist Diplom-Pädagoge. Nach Abschluß des Hochschulstudiums im Jahre 1984 war er vier Jahre als Bildungsreferent bei einem Verband beschäftigt. Anschließend wurde er wissenschaftlicher Assistent an den Universität Trier. In seiner Einkommensteuererklärung hat er u.a. die streitbefangenen Aufwendungen im Zusammenhang mit Kursen bei „Workshop Institute for Living Learning” (WILL) in Höhe von 6.409,00 DM als Fortbildungskosten geltend gemacht. Bei WILL International in CH 4144 Arlesheim handelt es sich um in verschiedenen Ländern bestehende Ausbildungsinstitute für Menschen, die Arbeiten in Gruppen und besonders Gruppenleiten lernen und erforschen wollen, WILL-Kurse fördern die Bildung von Gruppen entsprechend der Eigenart der Einzelnen, ihrer Kreativität und Kooperationsmöglichkeiten durch Methoden des lebendigen Lernens. Themenzentrierte Interaktion (TZI) ist die Grundlage der Ausbildung, WILL wurde 1966 von Ruth C. Cohn und anderen erfahrenen Psychotherapeuten und -analytikern mit zusätzlichem Training in Gruppentherapie und TZI in New York gegründet. In der Einzel- und Gruppentherapie gewonnene Einsichten wurden für eine Gruppenpädagogik fruchtbar gemacht, die in Leitung und Durchführung von ...

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