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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.12.1993 - 4 K 1989/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.11.1994; Aktenzeichen IV R 25/94)

 

Tenor

I. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 30. Oktober 1992 wird die Einkommensteuer auf 15.086,– DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist zugunsten des Klägers hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Hohe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt. Darüberhinaus steht der Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben sowie der Vorsteuerabzug im Streit.

I.

Der Kläger absolvierte ein Studium der Betriebswirtschaft – Fachrichtung Versicherungswesen – an der Berufsakademie in Mannheim. Er ist berechtigt den Titel „Diplom-Betriebswirt (BA)” zu führen. Die Berufsakademie vermittelt eine praxisorientierte Ausbildung, die drei Jahre dauert. Zu jedem Studienhalbjahr gehört eine Theorie- und eine Praxisphase. In der Regel ergibt sich damit ein vierteljährlicher Wechsel, wobei die Praxisphasen zwischen 10 und 14 Wochen Dauer schwanken können. Das Studienhalbjahr besteht aus zwölf Wochen theoretischem Studium, das sich wiederum unterteilen läßt in neun Wochen Theorie und drei Wochen anwendungsbezogene Theorie. Darüberhinaus sind zwölf Wochen einer praktischen Ausbildung gewidmet. Während der sechs Halbjahre sind somit 72 Wochen theoretisches Studium und 72 Wochen praktische Ausbildung im Betrieb zu absolvieren. Insgesamt umfaßt das theoretische Studium 2.100 bis 2.400 Stunden, wobei der Sch...

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