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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 05.04.2006 - 1 K 1076/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Berücksichtigung von Werbungskosten zum Zweck der Überschreitung der Veranlagungsgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Sind nach den Umständen des Einzelfalles Werbungskosten nachgewiesen, ist ein Verzicht des Steuerpflichtigen auf diese mit dem Ziel, dadurch die Veranlagungsgrenze des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu überschreiten, unbeachtlich.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 8

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen VI R 36/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger zur Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 zu veranlagen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Anästhesist an der Krankenanstalt T auch solche aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen.

Weil der Kläger keine Einkommensteuererklärungen für diese Jahre abgab, forderte der Beklagte ihn wie folgt zur Einreichung der Erklärungen auf:

- für 1998 am 26.01.2000 zum 28.02.2000

- für 1999 am 06.12.2000 zum 08.01.2001

- für 2000 am 14.11.2001 zum 17.12.2001

Der Kläger kam diesen Aufforderungen und auch den später erfolgten Zwangsgeldandrohungen durch den Beklagten nicht nach.

Der Beklagte erließ daraufhin am 21. Juli 2003 eine Nichtveranlagungsverfügung für die Streitjahre mit der Begründung, es habe sich ohne besondere Prüfung ergeben, dass für das zu versteuernde Einkommen bei Anwendung der Grundtabelle eine Einkommensteuer nicht festzusetzen und Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und/oder Solidaritätszuschlag nicht anzurechnen seien.

Den hiergegen erhobenen, nicht begründeten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 11. Dezember 2003 zurück. Die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung des Klägers gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG lägen nicht vor, der Kläger habe auch ...

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