rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Versteuerung von Sachzuwendung und unentgeltlicher Wertabgabe bei mehreren Fahrzeugen zur Privatnutzung
Leitsatz (amtlich)
Das Gericht schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 29.04.2008 - 6 K 2405/07 E,U, EFG 2008, 1275) an, wonach die Privatnutzung von mehreren unternehmerischen Fahrzeugen durch Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe für jedes auch privat genutzte Fahrzeug zu versteuern ist, an. Dies gilt auch für die Sachzuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH, der zugleich ein Einzelunternehmen betreibt und sowohl das Fahrzeug des Einzelunternehmens als auch das Fahrzeug der GmbH privat mitbenutzt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a
Tatbestand
Streitig ist, ob für private Nutzung eines Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin Umsatzsteuer zu entrichten ist.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit notariellem Vertrag vom 14.03.2002 gegründet. Ihr Alleingesellschafter, Herr M, wurde zum Geschäftsführer bestellt. Gemäß § 7 des Anstellungsvertrages vom 14.03.2002 (Bl. 33 - 38 Fg-Akte) wurde dem Geschäftsführer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt; die Privatnutzung sollte gemäß § 7 nach den steuerlichen Vorschriften erfolgen.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag der Handel mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Kraftfahrzeugen, fernerhin das An- und Vermieten derselben. Die Gesellschaft ist befugt, ihre Tätigkeit auszudehnen auf den Handel mit Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör und alles zu tun, was den Gesellschaftszweck fördert. Sie darf ihre Tätigkeit auf den Handel mit sonstigen Waren, insbesondere food und nonfood Artikeln und Dienstleistungen, ausgenommen diejenigen, die einer besonderen behördlichen ...